Stand: 30. Juli 2026

Für die Kostenübernahme von medizinischem Cannabis durch die gesetzliche Krankenversicherung gelten weiterhin die Voraussetzungen des § 31 Absatz 6 SGB V und der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Wichtig: Getrocknete Cannabisblüten sind nach der aktuell geltenden Rechtslage nicht pauschal aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen.

Können Cannabisblüten weiterhin von der GKV übernommen werden?

Ja. Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie auf Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon haben.

Vor einer Verordnung von Cannabisblüten oder Cannabisextrakten muss geprüft werden, ob ein geeignetes cannabishaltiges Fertigarzneimittel zur Verfügung steht. Die Auswahl getrockneter Cannabisblüten ist ärztlich zu begründen. Eine allgemeine Pflicht, zunächst sechs Monate lang ein Fertigarzneimittel zu erproben, enthält die aktuell geltende Arzneimittel-Richtlinie nicht.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Kostenübernahme kommt bei einer schwerwiegenden Erkrankung in Betracht, wenn

  • eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach begründeter ärztlicher Einschätzung nicht eingesetzt werden kann und
  • eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Wirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Eine bestimmte Diagnose allein begründet daher noch keinen automatischen Anspruch. Entscheidend sind die individuelle Erkrankung, bisherige Behandlungen, mögliche Nebenwirkungen und die begründete ärztliche Therapieentscheidung.

Muss die Krankenkasse vorher zustimmen?

Vor der ersten Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich. Die Krankenkasse darf einen begründeten Antrag nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.

Der Genehmigungsvorbehalt entfällt bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten mit bestimmten Qualifikationen nach Anlage XI der Arzneimittel-Richtlinie. Dazu gehören unter anderem Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Innere Medizin, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie. Auch bestimmte Zusatzbezeichnungen wie Geriatrie, Palliativmedizin, Schlafmedizin und Spezielle Schmerztherapie sind erfasst.

Auch eine entsprechend qualifizierte Ärztin oder ein entsprechend qualifizierter Arzt kann freiwillig eine Genehmigung beantragen, etwa wenn Unsicherheit über die Verordnungsvoraussetzungen besteht.

Was gilt bei Folgeverordnungen oder einem Arztwechsel?

Eine reine Dosisanpassung oder der Wechsel zu anderen getrockneten Cannabisblüten beziehungsweise zu anderen standardisierten Extrakten erfordert grundsätzlich keine erneute Genehmigung. Bei einem Wechsel zu einem anderen Cannabisarzneimittel kann dagegen eine neue Genehmigung notwendig sein.

Eine bereits genehmigte Leistung bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn die weitere Verordnung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt erfolgt. Die Einzelheiten hängen von der Qualifikation der verordnenden Person und der konkreten Therapieänderung ab.

Wie wird die Behandlung kontrolliert?

Die Zweckmäßigkeit der Weiterbehandlung soll innerhalb der ersten drei Monate engmaschig und danach regelmäßig beurteilt werden. Art, Dauer und Ergebnis der Behandlung werden in der Patientenakte dokumentiert.

Was gilt für Selbstzahler?

Medizinisches Cannabis kann bei entsprechender ärztlicher Indikation auch auf Privatrezept verordnet werden. In diesem Fall tragen Patientinnen und Patienten die Kosten für das Arzneimittel und die ärztliche Behandlung grundsätzlich selbst.

Hinweis für Patientinnen und Patienten unserer Privatpraxis

Unsere Praxis ist eine Privatpraxis. Die ärztliche Behandlung wird nach der Gebührenordnung für Ärzte privat berechnet. Gesetzlich Versicherte können sich ebenfalls als Selbstzahler behandeln lassen.

Eine Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung und setzt die gesetzlichen sowie medizinischen Voraussetzungen voraus. Bitte klären Sie eine mögliche Kostenübernahme vor Behandlungsbeginn mit Ihrer Krankenkasse und einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder einem entsprechenden Arzt.

Amtliche Quellen