Autorin: Dr. med. Olena Orlova, Fachärztin für Allgemeinmedizin
Zuletzt medizinisch geprüft am: 25. August 2026

Wann besteht ein Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität oder auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon haben. Voraussetzung ist, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht oder nach begründeter ärztlicher Einschätzung im Einzelfall nicht angewendet werden kann. Außerdem muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen.

Ist vor der ersten Verordnung eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich?

Bei der ersten Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, wenn die verordnende ärztliche Person nicht zu den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Facharztgruppen und Qualifikationen gehört. Zu den Ausnahmen gehört ausdrücklich die Allgemeinmedizin. Bei einer Verordnung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung ist daher keine verpflichtende vorherige Genehmigung erforderlich. Eine freiwillige Genehmigung kann zur Absicherung dennoch beantragt werden. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch bleiben davon unberührt.

Übernimmt die gesetzliche Krankenkasse Cannabisblüten?

Getrocknete Cannabisblüten sind seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Diese Änderung betrifft die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung. Ob eine privat finanzierte Behandlung mit Cannabisblüten im Einzelfall medizinisch infrage kommt, bedarf weiterhin einer individuellen ärztlichen Prüfung.

Was bedeutet das für die Behandlung in der Praxis Dr. Orlova?

Die Praxis Dr. Orlova ist eine Privatpraxis und rechnet Behandlungen nicht mit der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Die Behandlung erfolgt für Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie Selbstzahlerinnen und Selbstzahler. Eine Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung und das dazugehörige Genehmigungsverfahren erfolgen daher nicht über die Praxis Dr. Orlova.

Amtliche Quellen

Kassenärztliche Bundesvereinigung: Cannabisarzneimittel, einschließlich der Aktualisierungen vom 30. Juli und 20. August 2026
https://www.kbv.de/praxis/verordnungen/arzneimittel/cannabis

§ 31 Absatz 6 SGB V
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__31.html

Gemeinsamer Bundesausschuss: Arzneimittel-Richtlinie, Anlage XI – Anforderungen an die Qualifikationen der verordnenden ärztlichen Person
https://www.g-ba.de/richtlinien/anlage/372/